Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich:
Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Verkäufer und Käufer soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Sie werden mit der erstmaligen Abnahme der Ware nach Bekanntgabe dieser Bedingungen verbindlich anerkannt. Sollten bisher andere Bedingungen Gültigkeit gehabt haben, so treten diese in demselben Zeitpunkt außer Kraft. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, was der Käufer gleichzeitig versichert.
- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
1.) Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Versandort.
2.) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns bestehenden Verpflichtungen. Falls eine Kaufpreisforderung durch Saldoziehung untergehen sollte, gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Forderungen aus dem Saldo (Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt). Wenn unsere Forderung um mehr als 50 % überdeckt ist, sind wir auf Wunsch des Käufers verpflichtet, bei einem entsprechenden Teil der gelieferten Ware auf unseren Eigentumsvorbehalt zu verzichten. Sollte der Käufer die Ware vor ihrer vollständigen Bezahlung oder vor vollständiger Abdeckung des Saldos veräußern, gilt folgendes für den Eigentumsvorbehalt:
- Rechte und Ansprüche aus der Lieferung uns gehörender Ware an Dritte sind im Voraus an uns abgetreten, insbesondere also die aufpreisforderungen gegen den Käufer der Ware, dieses gilt anteilsmäßig auch dann, wenn der Weiterverkäufer zusammen mit anderen, nicht oder nicht allein aus unseren Lieferungen hergestellten Waren erfolgt. Die Abtretung ist hiermit angenommen.
- Aus der Weiterverarbeitung hervorgehende Ware wird unmittelbar unser Eigentum. Bei der Verarbeitung oder untrennbarer Vermischung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
- Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen unser Vorbehaltseigentum oder die an uns abgetretenen Forderungen und Rechte ist sofort zu widersprechen. Der Käufer verpflichtet sich, uns hiervon wie von jeder anderen Gefährdung unseres Eigentums auf schnellstem Wege zu benachrichtigen
- Unbeachtet der Abtretung und des Einzugrechtes ist der Käufer zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er seinen Vertragsverpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
3.) Angebote und Preisangaben sind freibleibend. Unsere Preise verstehen sich in Euro. Ausgleichsabgaben gehen zu Lasten des Käufers. Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
4.) Zahlungen haben falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungstag ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen mindestens in Höhe von 2% pro Jahr, über den jeweils geltenden Basissatz der Europäischen Zentralbank sowie alle durch Zahlungserinnerung entstehenden Kosten berechnet.
5.) Vereinbarungen die von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
6.) Gewährleistung, Haftung:
Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist, dass die nachstehenden Lagerhinweise genauestens beachtet werden. Der Empfänger der Ware ist unter Angabe von Tag und Stunde zu bestätigen. Die Ware ist unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Sich aus der Überprüfung ergebene Reklamationen sind unmittelbar und ebenfalls unverzüglich an uns zu richten. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 3 Tagen und vor Weitergabe an Dritte bei uns angezeigt sein. In diesem Fall werden wir die Ware durch unseren Beauftragten prüfen lassen. Bis dahin hat der Käufer die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und unter Beachtung der Lagerhinweise aufzubewahren. Ist die Ware verbraucht, so muss ein Muster der beanstandeten Ware aufbewahrt werden und an unseren Beauftragten ausgehändigt werden. Bei begründeten Mängeln erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Ersatz des Minderwertes. Wenn wir eine uns gestellte, angemessene Frist verstreichen lassen ohne Ersatz geleistet zu haben, so kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind aus geschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Vernetzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
7.) Lagerhinweise:
Roh- bzw. Dauerwurst darf nicht in Kühlräumen oder Kühlschränken gelagert werden. Die Ware ist sofort nach Anlieferung aus den Kartons zu nehmen und in luftig-trockenen, vor Sonneneinwirkung geschützten Räumen so aufzuhängen, dass sie einander nicht berühren. Frischwurst ist sofort zu kühlen. Dosen sind in kühlen, trockenen Räumen aufzubewahren. Bei Halbkonserven ist das Herstellungs- oder Haltbarkeitsdatum zu beachten. Für die Lagerung und Aufbewahrung sind in erster Linie die Hygienevorschriften der einzelnen Bundesländer maßgebend. Im Übrigen ist die Ware entsprechend unseren Lagerhinweisen, die auf den Verpackungen abgedruckt sind zu lagern. Bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung der Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
8.) Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Elmshorn als vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit Beschränkungen von Rechten wegen ihres Umfangs unwirksam sind, bleiben sie insoweit bestehen, als sie wirksam vereinbart werden können.